Schließung von Strukturen
Liebes Mitglied, als Zusatz zur Aussendung letzter Woche, wo die Situation der Bedienstetengeschildert wurde...
In diesem Zusammenhang stellen wir fest, dass die betroffenen Angestellten das Recht auf den bisherigen Arbeitsplatz haben und nicht einfach in Zwangsurlaub verbannt werden können.
Die Körperschaft als Arbeitgeber kann jedoch vom betroffenen Personal die Ausführung von Arbeiten in derselben Verwaltung einfordern, z.B. Generalreinigung, Desinfektion der Räumlichkeiten, usw.
Wir beraten Euch gerne, sofern Ihr Zweifel an den zugeordneten neuen Aufgaben haben solltet. In Eurem Interesse empfehlen wir Euch, in dieser hoffentlich kurzen Zwischenzeit keine Zusatzverträge oder Aufträge zu unterzeichnen.
Sollten Dienstanweisungen durch die Verwaltung erfolgen, setzt uns davon unverzüglich in Kenntnis.
Liebe Grüße
Euer Landesobmann
Dr. Andreas Unterkircher
sb 9.3.2020