Neuigkeiten: Gesetz 104
Liebes Mitglied, wer Familienangehörige mit Menschen mit schwerer Beeinträchtigung zu pflegen hat...
hat die Möglichkeit über das Gesetz 104/1992 entweder die monatliche Tagesfreistellung von 3 Tagen zu bekommen oder den bezahlten Sonderurlaub von maximal 2 Jahren.
Mit dem neuen Legislativdekret Nr. 105/2022 ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“, mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebens-partner/der Lebenspartnerin für die Beanspruchung der Tagesfreistellungen bzw dem Sonderurlaub gleichgestellt worden.
Auch der Artikel 54 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 sieht für den Sonderurlaub zugunsten der Bediensteten, welche Anrecht auf die Begünstigungen laut Artikel 33 Absätze 1, 2, und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 haben, die Anwendung des entsprechenden staatlichen Gesetzes vor. Dies bedeutet, dass auch für diesen Bereich die neuen Bestimmungen des Legislativdekrets Nr. 105/2022 unmittelbar umgesetzt werden können.
Monatliche Tagesfreistellung für die Betreuung von Familienmitgliedern mit schwerer Beeinträchtigung
Mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 105/2022 ist der Absatz 3 von Artikel 33 des Gesetzes 104/1992 in dem Sinne geändert worden, dass das Prinzip des „einzigen Anspruchsberechtigten“ (von dem bisher nur die Eltern ausgeschlossen waren) abgeschafft und neu festgelegt wird, dass mehrere Berechtigte die bezahlten drei Tage im Monat für die Pflege derselben beeinträchtigten Person beanspruchen können, aber immer alternativ voneinander und unter Einhaltung des bisherigen Höchstausmaßes von insgesamt drei Tagen.
Mit der neuen Festlegung des Absatzes 3 von Artikel 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“ gemäß Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76, mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebens- partner/der Lebenspartnerin gleichgestellt worden. Damit die nichteheliche Lebensgemeinschaft anerkannt wird, muss diese formal beim Melde- amtsregister der Wohnsitzgemeinde erklärt werden (siehe Artikel 1 Absatz 36 und folgende des Gesetzes 20.05.2016, Nr. 76).
Jene Bediensteten, die zurzeit die monatlichen Tagesfreistellungen beanspruchen, erhalten eine getrennte Mitteilung, mit der ev. Änderungen bei der Beanspruchung der Freistellungen eingeholt werden.
Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n) des Legislativdekrets Nr. 105/2022 ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“ gemäß Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76 unter den Anspruchsberechtigten auf den Urlaub laut Artikel 42 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 151/2001 eingeführt worden. Dabei wird dem „nichtehelichen Lebenspartner“/der „nichtehelichen Lebens- partnerin“ derselbe Vorrang zuerkannt wie dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin.
Neu ist auch, dass der Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung den Anspruchsberechtigten innerhalb von dreißig Tagen ab Antrag gewährt werden muss.
AGO Service
Mit dem neuen Legislativdekret Nr. 105/2022 ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“, mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebens-partner/der Lebenspartnerin für die Beanspruchung der Tagesfreistellungen bzw dem Sonderurlaub gleichgestellt worden.
Auch der Artikel 54 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 sieht für den Sonderurlaub zugunsten der Bediensteten, welche Anrecht auf die Begünstigungen laut Artikel 33 Absätze 1, 2, und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 haben, die Anwendung des entsprechenden staatlichen Gesetzes vor. Dies bedeutet, dass auch für diesen Bereich die neuen Bestimmungen des Legislativdekrets Nr. 105/2022 unmittelbar umgesetzt werden können.
Monatliche Tagesfreistellung für die Betreuung von Familienmitgliedern mit schwerer Beeinträchtigung
Mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 105/2022 ist der Absatz 3 von Artikel 33 des Gesetzes 104/1992 in dem Sinne geändert worden, dass das Prinzip des „einzigen Anspruchsberechtigten“ (von dem bisher nur die Eltern ausgeschlossen waren) abgeschafft und neu festgelegt wird, dass mehrere Berechtigte die bezahlten drei Tage im Monat für die Pflege derselben beeinträchtigten Person beanspruchen können, aber immer alternativ voneinander und unter Einhaltung des bisherigen Höchstausmaßes von insgesamt drei Tagen.
Mit der neuen Festlegung des Absatzes 3 von Artikel 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“ gemäß Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76, mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebens- partner/der Lebenspartnerin gleichgestellt worden. Damit die nichteheliche Lebensgemeinschaft anerkannt wird, muss diese formal beim Melde- amtsregister der Wohnsitzgemeinde erklärt werden (siehe Artikel 1 Absatz 36 und folgende des Gesetzes 20.05.2016, Nr. 76).
Jene Bediensteten, die zurzeit die monatlichen Tagesfreistellungen beanspruchen, erhalten eine getrennte Mitteilung, mit der ev. Änderungen bei der Beanspruchung der Freistellungen eingeholt werden.
Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung
Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n) des Legislativdekrets Nr. 105/2022 ist der „nichteheliche Lebenspartner“/die „nichteheliche Lebenspartnerin“ gemäß Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76 unter den Anspruchsberechtigten auf den Urlaub laut Artikel 42 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 151/2001 eingeführt worden. Dabei wird dem „nichtehelichen Lebenspartner“/der „nichtehelichen Lebens- partnerin“ derselbe Vorrang zuerkannt wie dem Ehepartner/der Ehepartnerin und dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin.
Neu ist auch, dass der Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung den Anspruchsberechtigten innerhalb von dreißig Tagen ab Antrag gewährt werden muss.
AGO Service