Bereichsabkommen
Befähigungslehrgang für Leiter/in der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten ...
Am 13.3.2019 hat der Verwaltungsrat des Gemeindenverbandes dem Verhandlungsergebnis bezüglich Leiter der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten vom 11.3.2019 zugestimmt.
Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B.
Art. 1
Befähigungslehrgang für Leiter/in der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten
1. Die Gemeinden können das eigene Personal zum Befähigungslehrgang für Leiter/in der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten entsenden, welcher im Art. 63 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vorgesehen ist.
2. Die Teilnahme am Lehrgang gilt für das Personal laut vorhergehendem Absatz im Sinne von Art. 76, Absatz 2, Buchstabe a) des Einheitstextes der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 als obligatorische Weiterbildung.
Art. 2
Aufgabenzulage - Leiter der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten
1. Den von den jeweiligen Gemeinden ernannten Leitern der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten steht mit Wirkung ab dem Tag der Ernennung eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 bis 30% des Anfangsgrundgehaltes der 7. Funktionsebene ter zu.
2. Die Zulage laut Absatz 1 ist bis zu einem Höchstausmaß von 100% des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene mit anderen Zulagen häufbar; sie ist jedoch nicht mit der Positionszulage der Führungskräfte häufbar.
Bozen, 15.03.2019
Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B.
Art. 1
Befähigungslehrgang für Leiter/in der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten
1. Die Gemeinden können das eigene Personal zum Befähigungslehrgang für Leiter/in der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten entsenden, welcher im Art. 63 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vorgesehen ist.
2. Die Teilnahme am Lehrgang gilt für das Personal laut vorhergehendem Absatz im Sinne von Art. 76, Absatz 2, Buchstabe a) des Einheitstextes der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 als obligatorische Weiterbildung.
Art. 2
Aufgabenzulage - Leiter der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten
1. Den von den jeweiligen Gemeinden ernannten Leitern der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten steht mit Wirkung ab dem Tag der Ernennung eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 bis 30% des Anfangsgrundgehaltes der 7. Funktionsebene ter zu.
2. Die Zulage laut Absatz 1 ist bis zu einem Höchstausmaß von 100% des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene mit anderen Zulagen häufbar; sie ist jedoch nicht mit der Positionszulage der Führungskräfte häufbar.
Bozen, 15.03.2019