Bereichsabkommen
Am 28.5.2019 wurde ein weiterer Teilvertrag zum Bereichsabkommen unterzeichnet...
Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B. vom 28.5.2019
Das Abkommen ist von den Körperschaften innerhalb von 60 Tagen ab Unterschrift mit Ausschussbeschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Die wichtigsten Neuerungen des Teilabkommens betreffen:
Art. 1 Gewerkschaftsrechte
Die Aufteilung der Gewerkschaftsrechte für den jeweiligen Dreijahreszeitraum wird zeitlich vorverlegt.
Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, einen Sonderurlaub aus Gewerkschafts- gründen in Vollzeit auf zwei Sonderurlaube in Teilzeit zu 50% aufzuteilen.
Art. 2 Überstundenregelung für Teilzeitpersonal
Es wird geklärt, dass das Teilzeitpersonal lediglich im Falle von Wahlen zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden kann.
Art. 3 Auswirkungen von Zulagen
Verschiedene Zulagen werden in Zukunft nach Ablauf von 40 Kalendertagen nicht mehr zuerkannt.
Art. 4 Bezahlte Kaffeepause
Laut der neuen Regelung kann mit dezentralem Abkommen eine Kaffeepause von maximal 15 bezahlten Minuten pro Tag, sowohl für das Personal in Vollzeit, als auch in Teilzeit vorgesehen werden.
Bestehende dezentrale Abkommen, welche von dieser Regelung abweichen, müssen angepasst werden.
Art. 5 Festlegung der Aufgabenbeschreibung von Berufsbildern
Ebenfalls mit dezentralem Abkommen können die Aufgabenbeschreibungen der Berufsbilder mit Detailbestimmungen ergänzt werden.
Art. 6 Befristeter Arbeitsvertrag
Es wird geklärt, dass für Ersatzaufträge jeglicher Art die Höchstdauer der befristeten Arbeitsverträge von 36 Monaten laut staatlicher Regelung nicht anzuwenden ist
Art. 7 Anerkennung der Berufserfahrung
Die Anerkennung wird erleichtert, indem diese auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages möglich ist, jedoch mit Wirksamkeit ab dem Monatsersten nach Abgabe des Gesuches. Diese Bestimmung gilt für alle nach dem 1.8.2002 mit unbefristetem Arbeitsvertrag aufgenommenen Bediensteten.
Art. 8 Individuelle Gehaltserhöhung
Für die aufgrund eines Projektes ausgezahlten individuellen Gehalts- erhöhungen kommen nicht die Kürzungen gemäß Absatz 2 des Art. 68 des ET der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 zur Anwendung.
Art. 9 Aufgabenzulage für Verfahrens- verantwortliche
Für die Verfahrensverantwortlichen wird anstelle der fixen Aufgabenzulage von 5%, der Rahmen von 5 bis 10% vorgesehen.
Link zum Dokument
Die Vertragsparteien setzen die Verhandlungen zum Bereichsabkommen aufgrund der Plattformen der Gewerkschaften und der öffentlichen Delegation fort.
Das Abkommen ist von den Körperschaften innerhalb von 60 Tagen ab Unterschrift mit Ausschussbeschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Die wichtigsten Neuerungen des Teilabkommens betreffen:
Art. 1 Gewerkschaftsrechte
Die Aufteilung der Gewerkschaftsrechte für den jeweiligen Dreijahreszeitraum wird zeitlich vorverlegt.
Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, einen Sonderurlaub aus Gewerkschafts- gründen in Vollzeit auf zwei Sonderurlaube in Teilzeit zu 50% aufzuteilen.
Art. 2 Überstundenregelung für Teilzeitpersonal
Es wird geklärt, dass das Teilzeitpersonal lediglich im Falle von Wahlen zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden kann.
Art. 3 Auswirkungen von Zulagen
Verschiedene Zulagen werden in Zukunft nach Ablauf von 40 Kalendertagen nicht mehr zuerkannt.
Art. 4 Bezahlte Kaffeepause
Laut der neuen Regelung kann mit dezentralem Abkommen eine Kaffeepause von maximal 15 bezahlten Minuten pro Tag, sowohl für das Personal in Vollzeit, als auch in Teilzeit vorgesehen werden.
Bestehende dezentrale Abkommen, welche von dieser Regelung abweichen, müssen angepasst werden.
Art. 5 Festlegung der Aufgabenbeschreibung von Berufsbildern
Ebenfalls mit dezentralem Abkommen können die Aufgabenbeschreibungen der Berufsbilder mit Detailbestimmungen ergänzt werden.
Art. 6 Befristeter Arbeitsvertrag
Es wird geklärt, dass für Ersatzaufträge jeglicher Art die Höchstdauer der befristeten Arbeitsverträge von 36 Monaten laut staatlicher Regelung nicht anzuwenden ist
Art. 7 Anerkennung der Berufserfahrung
Die Anerkennung wird erleichtert, indem diese auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages möglich ist, jedoch mit Wirksamkeit ab dem Monatsersten nach Abgabe des Gesuches. Diese Bestimmung gilt für alle nach dem 1.8.2002 mit unbefristetem Arbeitsvertrag aufgenommenen Bediensteten.
Art. 8 Individuelle Gehaltserhöhung
Für die aufgrund eines Projektes ausgezahlten individuellen Gehalts- erhöhungen kommen nicht die Kürzungen gemäß Absatz 2 des Art. 68 des ET der Bereichsabkommen vom 2.7.2015 zur Anwendung.
Art. 9 Aufgabenzulage für Verfahrens- verantwortliche
Für die Verfahrensverantwortlichen wird anstelle der fixen Aufgabenzulage von 5%, der Rahmen von 5 bis 10% vorgesehen.
Link zum Dokument
Die Vertragsparteien setzen die Verhandlungen zum Bereichsabkommen aufgrund der Plattformen der Gewerkschaften und der öffentlichen Delegation fort.