Zwangsurlaub
Da immer wieder einzelne Verwaltungen von Gemeinden,Bezirksgemeinschaften und Altersheimen die eigenen Bediensteten im Zusammenhang mit der "Corona-Virus"-Pandemie zu einem Zwangsurlaub nötigen...
müssen wir unsere Haltung ganz klar und eindeutig kundtun. Es kann doch nicht sein, dass mit einem Rundschreiben des Südtiroler Gemeindenverbandes ein Sachbereich nach Belieben ausgelegt wird, welcher in unseren Kollektivverträgen nicht geregelt ist.
Und nicht nur weil dieser Tatbestand nicht von unseren Verträgen geregelt ist, sondern auch weil ein staatliches Dekret (siehe Anhang - Art. 19 des Gesetzesdekretes Nr. 9 vom 2.3.2020 - Misure urgenti in materia di pubblico impiego - 3. Fuori dei casi previsti dal comma 1, i periodi di assenza dal servizio dei dipendenti delle amministrazioni di cui all'articolo 1, comma 2, del decreto legislativo 30 marzo 2001, n. 165, imposti dai provvedimenti di contenimento del fenomeno epidemiologico da COVID-19, adottati ai sensi dell'articolo 3, comma 1, del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, costituiscono servizio prestato a tutti gli effetti di legge. L'Amministrazione non corrisponde l'indennità sostitutiva di mensa, ove prevista ) diese Abwesenheit der Bediensteten klar regelt, muss diese staatliche Bestimmung auch auf die öffentlich Bediensteten unseres Autonomen Landes angewandt werden.
Wenn der bis März 2020 angereifte Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub, Stundenkonten usw., die laut Verträge vorgesehen sind, voll ausgeschöpft wurden und es für die Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit gibt, unter agilen Arbeitsbedingungen(Telearbeit, usw.) zu arbeiten, gelten die Zeiten der Abwesenheit dieser Arbeitnehmer infolge der Maßnahmen, die zur Eindämmung des epidemiologischen Phänomens durch das COVID-19 ergriffen wurden, als Arbeitszeit, laut Bestimmungen des Artikels 19, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 9 von 2020.
Dementsprechend ist das Personal bei einem eventuell verhängten "Zwangsurlaub" im aktiven Dienst!
Lediglich der Mensabeitrag wird nicht ausbezahlt.
Wichtig ist, nicht um Urlaub anzusuchen, sondern dass man in Urlaub geschickt wird!!!
Sollten euch Fälle von solchen Vorgängen in den Körperschaften unseres Bereiches bekannt sein, dann meldet diese Fälle, damit wir dagegen intervenieren können.
Liebe Grüße
AGO Landessekretariat
sb 17 03 2020
Und nicht nur weil dieser Tatbestand nicht von unseren Verträgen geregelt ist, sondern auch weil ein staatliches Dekret (siehe Anhang - Art. 19 des Gesetzesdekretes Nr. 9 vom 2.3.2020 - Misure urgenti in materia di pubblico impiego - 3. Fuori dei casi previsti dal comma 1, i periodi di assenza dal servizio dei dipendenti delle amministrazioni di cui all'articolo 1, comma 2, del decreto legislativo 30 marzo 2001, n. 165, imposti dai provvedimenti di contenimento del fenomeno epidemiologico da COVID-19, adottati ai sensi dell'articolo 3, comma 1, del decreto-legge 23 febbraio 2020, n. 6, costituiscono servizio prestato a tutti gli effetti di legge. L'Amministrazione non corrisponde l'indennità sostitutiva di mensa, ove prevista ) diese Abwesenheit der Bediensteten klar regelt, muss diese staatliche Bestimmung auch auf die öffentlich Bediensteten unseres Autonomen Landes angewandt werden.
Wenn der bis März 2020 angereifte Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub, Stundenkonten usw., die laut Verträge vorgesehen sind, voll ausgeschöpft wurden und es für die Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit gibt, unter agilen Arbeitsbedingungen(Telearbeit, usw.) zu arbeiten, gelten die Zeiten der Abwesenheit dieser Arbeitnehmer infolge der Maßnahmen, die zur Eindämmung des epidemiologischen Phänomens durch das COVID-19 ergriffen wurden, als Arbeitszeit, laut Bestimmungen des Artikels 19, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 9 von 2020.
Dementsprechend ist das Personal bei einem eventuell verhängten "Zwangsurlaub" im aktiven Dienst!
Lediglich der Mensabeitrag wird nicht ausbezahlt.
Wichtig ist, nicht um Urlaub anzusuchen, sondern dass man in Urlaub geschickt wird!!!
Sollten euch Fälle von solchen Vorgängen in den Körperschaften unseres Bereiches bekannt sein, dann meldet diese Fälle, damit wir dagegen intervenieren können.
Liebe Grüße
AGO Landessekretariat
sb 17 03 2020