Sonderregelungen COVID-19
Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020. - Maßnahmen zur Stärkung und Unterstützung des nationalen Gesundheitsdienstes und der Familien, Arbeiter und Unternehmen im Zusammenhang mit COVID-19...
Sonderregelungen zur Reduzierung der Arbeitszeit und zur Unterstützung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Liebes Mitglied
wir senden dir eine Zusammenfassung der Punkte im Zusammenhang mit dem Dekret vom 17. März 2020, die für unseren Sektor von Interesse sein könnten:
1) außerordentliche Elternzeit ab 5. März 2020 (innerhalb des 12. Lebensjahres): Eltern, die erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Elternzeit, die in einem Abschnitt oder in verschiedenen Abschnitten, in jedem Fall nicht mehr als 15 Tage für Kinder, die nicht älter als 12 Jahre alt sind genossen werden können. Für diese außerordentliche Elternzeit wird eine Vergütung von 50 Prozent des Einkommens gewährt, die gemäß der für die Bestimmung des Mutterschaftsgeldes verwendeten Berechnungsgrundlage berechnet werden.
(Die Altersgrenze von 12 Jahren gilt nicht für Kinder mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992, die in Schulen aller Klassen und Stufen eingeschrieben sind oder die in Tagesstätten untergebracht sind).
Beide Elternteile haben das Recht, den Urlaub abwechselnd zu nehmen, und zwar für ein Gesamtausmaß von fünfzehn Tage. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass kein Elternteil im Haushalt ist, der eine andere Form der Begünstigung erhält, weil dieser die Arbeit beendet hat oder arbeitslos ist bzw. nicht arbeitet.
2) außerordentliche Elternzeit ab dem 5. März 2020 (für Kinder zwischen dem 12. und 16. Lebensjahr): Bei dieser Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Elternzeit, bei der auch keine Pensionsbeiträge einbezahlt werden. Dies erfolgt ebenfalls unter der Bedingung, dass kein Elternteil im Haushalt ist, der eine andere Form der Begünstigung erhält, weil dieser die Arbeit beendet hat oder arbeitslos ist bzw. nicht arbeitet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Pflegeeltern.
Der Antrag ist an die eigene Körperschaft zu stellen, und die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die öffentliche Verwaltung.
Tipp: der Antrag erfolgt auf einfachem Papier bei Ihrer Verwaltung mit Angabe der Art des Antrags (Elternzeit 1 oder 2) mit Verweis auf die Regelung: gemäß Art.25 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr.18.
3) Bezahlter Urlaub Gesetz 104/92: die Anzahl der Tage des bezahlten Urlaubs werden im März und April 2020 um weitere zwölf Tage erhöht.
Die Bediensteten des Gesundheitsdienstes müssen die Inanspruchnahme der Tage mit den dienstlichen Erfordernissen des Arbeitgebers abstimmen.
Tipp:- reichen Sie einen Antrag auf einfachem Papier bei Ihrer Verwaltung ein und nehmen Sie Bezug auf folgende Regelung: ... auf der Grundlage von Artikel 24 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020.
4) Babysitter-Bonus: Für Angestellte im Gesundheitswesen, (öffentliche und private Gesundheits-einrichtungen), die zur Kategorie der Ärzte, Krankenschwestern, biomedizinischen Labortechniker, Techniker der medizinischen Radiologie und die Beschäftigten in den Sozialberufen können als Alternative zu dem oben genannten Sonderurlaub eine Prämie für Babysitter-dienste für die Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren und im Rahmen der Gesamthöchstgrenze von 1000 Euro anerkannt bekommen.
Dies gilt auch für das Personal der Abteilung für Sicherheit, Verteidigung und des Zivilschutzes, die für die Sicherheit und notwendigen Dienste im Zusammenhang mit COVID-19 zuständig sind.
Der Antrag für diese Prämie wird über die telematischen Kanäle an das INPS gestellt, wobei das Ausmaß der beantragten und zu verwendenden Prämie anzuführen ist.
Hinweis: - dieser Bonus kommt nur den Mitarbeitern im Gesundheits- und Sicherheitssektor zugute, und unserer Meinung nach auch der lokalen Polizei, die für die öffentliche Ordnung zuständig ist (Mitteilung der Innenministerium Prot.n.333-G/Div.2 - 2501.03.04/aa.gg. vom 16. März 2020)
5) Arbeitnehmerbonus: 100 Euro (steuerfrei) für Arbeitnehmer, die während des Monats März gearbeitet haben (die Höhe des Bonus steht in Relation zu der Anzahl der Arbeitsplatz gearbeiteten Arbeitstage zu). Für diesen Bonus darf der Arbeitnehmer kein Einkommen über 40.000 € im Jahr 2019 vorweisen.
Tipp: - reiche den Antrag auf einfachem Papier bei deiner Verwaltung ein, indem du die Anzahl der Tage der Anwesenheit im Dienst (direkt am Arbeitsplatz, nicht smart working) angibst und auf das Dekret Bezug nimmst: ... gemäß Art.63 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr.18.
Link zum Dokument - Dekret
Liebe Grüße
AGO - Landessekretariat
Liebes Mitglied
wir senden dir eine Zusammenfassung der Punkte im Zusammenhang mit dem Dekret vom 17. März 2020, die für unseren Sektor von Interesse sein könnten:
1) außerordentliche Elternzeit ab 5. März 2020 (innerhalb des 12. Lebensjahres): Eltern, die erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Elternzeit, die in einem Abschnitt oder in verschiedenen Abschnitten, in jedem Fall nicht mehr als 15 Tage für Kinder, die nicht älter als 12 Jahre alt sind genossen werden können. Für diese außerordentliche Elternzeit wird eine Vergütung von 50 Prozent des Einkommens gewährt, die gemäß der für die Bestimmung des Mutterschaftsgeldes verwendeten Berechnungsgrundlage berechnet werden.
(Die Altersgrenze von 12 Jahren gilt nicht für Kinder mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992, die in Schulen aller Klassen und Stufen eingeschrieben sind oder die in Tagesstätten untergebracht sind).
Beide Elternteile haben das Recht, den Urlaub abwechselnd zu nehmen, und zwar für ein Gesamtausmaß von fünfzehn Tage. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass kein Elternteil im Haushalt ist, der eine andere Form der Begünstigung erhält, weil dieser die Arbeit beendet hat oder arbeitslos ist bzw. nicht arbeitet.
2) außerordentliche Elternzeit ab dem 5. März 2020 (für Kinder zwischen dem 12. und 16. Lebensjahr): Bei dieser Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Elternzeit, bei der auch keine Pensionsbeiträge einbezahlt werden. Dies erfolgt ebenfalls unter der Bedingung, dass kein Elternteil im Haushalt ist, der eine andere Form der Begünstigung erhält, weil dieser die Arbeit beendet hat oder arbeitslos ist bzw. nicht arbeitet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Pflegeeltern.
Der Antrag ist an die eigene Körperschaft zu stellen, und die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die öffentliche Verwaltung.
Tipp: der Antrag erfolgt auf einfachem Papier bei Ihrer Verwaltung mit Angabe der Art des Antrags (Elternzeit 1 oder 2) mit Verweis auf die Regelung: gemäß Art.25 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr.18.
3) Bezahlter Urlaub Gesetz 104/92: die Anzahl der Tage des bezahlten Urlaubs werden im März und April 2020 um weitere zwölf Tage erhöht.
Die Bediensteten des Gesundheitsdienstes müssen die Inanspruchnahme der Tage mit den dienstlichen Erfordernissen des Arbeitgebers abstimmen.
Tipp:- reichen Sie einen Antrag auf einfachem Papier bei Ihrer Verwaltung ein und nehmen Sie Bezug auf folgende Regelung: ... auf der Grundlage von Artikel 24 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020.
4) Babysitter-Bonus: Für Angestellte im Gesundheitswesen, (öffentliche und private Gesundheits-einrichtungen), die zur Kategorie der Ärzte, Krankenschwestern, biomedizinischen Labortechniker, Techniker der medizinischen Radiologie und die Beschäftigten in den Sozialberufen können als Alternative zu dem oben genannten Sonderurlaub eine Prämie für Babysitter-dienste für die Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren und im Rahmen der Gesamthöchstgrenze von 1000 Euro anerkannt bekommen.
Dies gilt auch für das Personal der Abteilung für Sicherheit, Verteidigung und des Zivilschutzes, die für die Sicherheit und notwendigen Dienste im Zusammenhang mit COVID-19 zuständig sind.
Der Antrag für diese Prämie wird über die telematischen Kanäle an das INPS gestellt, wobei das Ausmaß der beantragten und zu verwendenden Prämie anzuführen ist.
Hinweis: - dieser Bonus kommt nur den Mitarbeitern im Gesundheits- und Sicherheitssektor zugute, und unserer Meinung nach auch der lokalen Polizei, die für die öffentliche Ordnung zuständig ist (Mitteilung der Innenministerium Prot.n.333-G/Div.2 - 2501.03.04/aa.gg. vom 16. März 2020)
5) Arbeitnehmerbonus: 100 Euro (steuerfrei) für Arbeitnehmer, die während des Monats März gearbeitet haben (die Höhe des Bonus steht in Relation zu der Anzahl der Arbeitsplatz gearbeiteten Arbeitstage zu). Für diesen Bonus darf der Arbeitnehmer kein Einkommen über 40.000 € im Jahr 2019 vorweisen.
Tipp: - reiche den Antrag auf einfachem Papier bei deiner Verwaltung ein, indem du die Anzahl der Tage der Anwesenheit im Dienst (direkt am Arbeitsplatz, nicht smart working) angibst und auf das Dekret Bezug nimmst: ... gemäß Art.63 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr.18.
Link zum Dokument - Dekret
Liebe Grüße
AGO - Landessekretariat