Zusatzrentenfonds
Liebes Mitglied, im Anhang findest du Informationen unseres Patronates zum Thema "Zusatzrentenfond".
Wichtige Informationen rund um den Zusatzrentenfonds „Laborfonds“
Ein Überblick über die Bestimmungen im Todesfall.
Die gesetzlichen Bestimmungen räumen den Mitgliedern der Zusatzrentenfonds einiges an Spielraum ein, wenn es um die Entscheidung geht, wer im Todesfall das angereifte Kapital im Zusatzrentenfonds erhalten soll.
Wer erhält im Todesfall die Vorsorgeersparnisse im Zusatzrentenfonds?
Privatsektor
freie Entscheidung (kann jederzeit verändert/widerrufen werden)
vor der Pensionierung: an eine/ mehrere natürliche/ juristische Personen
wurde kein*e Begünstigte*r benannt, zu gleichen Teilen an die gesetzlichen Erben
Öffentlicher Sektor
Ehepartner/die Ehepartnerin (oder zusammenlebende Partner*in) / Kinder, dann evtl. die steuerlich zu Lasten lebenden Eltern
Keine*n Ehepartner*in/ Kinder/ steuerlich zu Lasten lebende Eltern: die ausdrücklich benannte begünstigte Person
Vorteilhafte Besteuerung: Bei der Ablöse des Kapitals wird die vorteilhafte Ersatzsteuer zwischen maximal 15% und 9% (je nach Dauer der Mitgliedschaft) angewandt. Das Kapital unterliegt außerdem nicht der Erbschaftssteuer und wird in der Steuererklärung nicht als Einkommen angeführt.
Bei der Pensionierung: Sobald das Mitglied des Zusatzrentenfonds in Rente geht, kann es nochmals. festlegen, was bei seinem Ableben geschieht: Wenn man sich für eine lebenslange Zusatzrente entscheidet, wird diese im Todesfall nicht weiter ausbezahlt. Die übertragbare Zusatzrente wird hingegen im Todesfall weiterhin an die Begünstigten ausgezahlt. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusatzrente mit Restkapitalgarantie, bei der die Begünstigten das eventuelle Restkapital erhalten.
Bei der Benennung der begünstigten Personen kann das Mitglied des Zusatzrentenfonds festlegen, wie das angereifte Kapital bzw. Restkapital aufzuteilen ist, d.h. wer von den Erbberechtigten welchen Anteil erhalten soll. Sind keine Begünstigten benannt und melden sich auch keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, geht die Position an den Fonds über.
Abwarten und Tee trinken
Der Zusatzrentenfonds dient als Altersvorsorge und ist als langfristige Geldanlage zu sehen, bei der die kurzfristige Finanzmarktentwicklung keine große Rolle spielt, d.h. evtl. Verluste sind nur fiktiv und vorübergehend. Wer jetzt aber eine Auszahlung, Übertragung oder einen Wechsel der Investitionslinie beantragt, realisiert die Verluste. Daher sollten genau abgewogen werden, ob momentan auf die Ersparnisse im Zusatzrentenfonds zugegriffen wird. Es wird geraten, abzuwarten, bis sich die Märkte wieder beruhigt haben.
Weitere Informationen unter http://www.laborfonds.it
AGO Service 9.10.2020 sb
Ein Überblick über die Bestimmungen im Todesfall.
Die gesetzlichen Bestimmungen räumen den Mitgliedern der Zusatzrentenfonds einiges an Spielraum ein, wenn es um die Entscheidung geht, wer im Todesfall das angereifte Kapital im Zusatzrentenfonds erhalten soll.
Wer erhält im Todesfall die Vorsorgeersparnisse im Zusatzrentenfonds?
Privatsektor
freie Entscheidung (kann jederzeit verändert/widerrufen werden)
vor der Pensionierung: an eine/ mehrere natürliche/ juristische Personen
wurde kein*e Begünstigte*r benannt, zu gleichen Teilen an die gesetzlichen Erben
Öffentlicher Sektor
Ehepartner/die Ehepartnerin (oder zusammenlebende Partner*in) / Kinder, dann evtl. die steuerlich zu Lasten lebenden Eltern
Keine*n Ehepartner*in/ Kinder/ steuerlich zu Lasten lebende Eltern: die ausdrücklich benannte begünstigte Person
Vorteilhafte Besteuerung: Bei der Ablöse des Kapitals wird die vorteilhafte Ersatzsteuer zwischen maximal 15% und 9% (je nach Dauer der Mitgliedschaft) angewandt. Das Kapital unterliegt außerdem nicht der Erbschaftssteuer und wird in der Steuererklärung nicht als Einkommen angeführt.
Bei der Pensionierung: Sobald das Mitglied des Zusatzrentenfonds in Rente geht, kann es nochmals. festlegen, was bei seinem Ableben geschieht: Wenn man sich für eine lebenslange Zusatzrente entscheidet, wird diese im Todesfall nicht weiter ausbezahlt. Die übertragbare Zusatzrente wird hingegen im Todesfall weiterhin an die Begünstigten ausgezahlt. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusatzrente mit Restkapitalgarantie, bei der die Begünstigten das eventuelle Restkapital erhalten.
Bei der Benennung der begünstigten Personen kann das Mitglied des Zusatzrentenfonds festlegen, wie das angereifte Kapital bzw. Restkapital aufzuteilen ist, d.h. wer von den Erbberechtigten welchen Anteil erhalten soll. Sind keine Begünstigten benannt und melden sich auch keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, geht die Position an den Fonds über.
Abwarten und Tee trinken
Der Zusatzrentenfonds dient als Altersvorsorge und ist als langfristige Geldanlage zu sehen, bei der die kurzfristige Finanzmarktentwicklung keine große Rolle spielt, d.h. evtl. Verluste sind nur fiktiv und vorübergehend. Wer jetzt aber eine Auszahlung, Übertragung oder einen Wechsel der Investitionslinie beantragt, realisiert die Verluste. Daher sollten genau abgewogen werden, ob momentan auf die Ersparnisse im Zusatzrentenfonds zugegriffen wird. Es wird geraten, abzuwarten, bis sich die Märkte wieder beruhigt haben.
Weitere Informationen unter http://www.laborfonds.it
AGO Service 9.10.2020 sb