Impfpflicht
Liebes Mitglied, wir schicken dir die Informationen, die die Autonome Provinz Bozen für alle Arbeitgeber und Kammern der Gesundheitsberufe veröffentlicht hat...
Darin wird das Gesetzesdekrets 44/2021 „Dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie von Covid-19, über Impfungen anti sars-CoV-2" angewendet.
Andere Berufsgruppen als in der unten angeführten Liste sind nicht vorgesehen.
Übermittlung der Listen zur Umsetzung der Impfpflicht für das Gesundheitspersonal.
Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 44/2021 sieht die Impfpflicht für das Gesundheitspersonal vor. Aufgrund dieser Bestimmung werden die Kammern der Gesundheitsberufe sowie die Arbeitgeber ersucht, innerhalb 6. April 2021 die Namenslisten ihrer Mitglieder und / oder Angestellten mitzuteilen.
Für die Arbeitgeber:
Fachkräfte im sanitären Interesse
Heilmasseur/in (Berufbild im Auslaufen)
Pflegehelfer
Fachkraft PflegegehilfeFachkraft des psychiatrischen Dienstes
Zahnarztassistent/in
Fachkraft bestimmt für den zahnärztlichen Dienst
Spezialisierte Fachkraft bestimmt für den zahnärztlichen Dienst
Psychiatrische/r Krankenpfleger/in mit zwei Kursjahren (Berufsbild im Auslaufen)
Allgemeine/r Krankenpfleger/in (Berufsbild im Auslaufen)
Blinde/r Masseur/in
Sozialbetreuer/in
Neue Gesundheitberufe
Osteopath/in (Art. 7 Gesetz vom 11. 01.2018, Nr. 3)
Chiropraktiker/in (Art. 7 Gesetz vom 11. 01.2018, Nr. 3)
Kammern der folgenden Gesundheitsberufe
Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen
Tierärztekammer Bozen
Apothekerkammer der Provinz Bozen
Kammer der Krankenpflegeberufe OPI BZ
Kammer der medizinischen Röntgentechniker und der sanitätstechnischen, rehabilitativen und präventiven Gesundheitsberufe der autonomen Provinz Bozen
Psychologenkammer der Provinz Bozen
Biologenkammer
Regionale Kammer der Chemiker und Physiker des Trentino – Südtirol
Es ist vorgesehen dass bei einer Nichtimpfung die Suspendierung von der Ausübung des Gesundheitsberufs und der Ausübung der Arbeit von Mitarbeitern im Sozial- bzw. Gesundheitsbereiches erfolgt. Die Suspendierung ist wirksam, bis die Impfpflicht erfüllt ist, in jedem Fall aber bis zum 31. Dezember 2021. Während des Zeitraums der Suspendierung wird kein Gehalt oder eine andere Vergütung oder Entschädigung ausbezahlt, auch nicht jene des SaniPro und Laborfond. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch, wenn möglich, mit gleichwertigen oder niedrigeren Aufgaben mit entsprechender wirtschaftlicher Behandlung beauftragen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
AGO Service
Andere Berufsgruppen als in der unten angeführten Liste sind nicht vorgesehen.
Übermittlung der Listen zur Umsetzung der Impfpflicht für das Gesundheitspersonal.
Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 44/2021 sieht die Impfpflicht für das Gesundheitspersonal vor. Aufgrund dieser Bestimmung werden die Kammern der Gesundheitsberufe sowie die Arbeitgeber ersucht, innerhalb 6. April 2021 die Namenslisten ihrer Mitglieder und / oder Angestellten mitzuteilen.
Für die Arbeitgeber:
Fachkräfte im sanitären Interesse
Heilmasseur/in (Berufbild im Auslaufen)
Pflegehelfer
Fachkraft PflegegehilfeFachkraft des psychiatrischen Dienstes
Zahnarztassistent/in
Fachkraft bestimmt für den zahnärztlichen Dienst
Spezialisierte Fachkraft bestimmt für den zahnärztlichen Dienst
Psychiatrische/r Krankenpfleger/in mit zwei Kursjahren (Berufsbild im Auslaufen)
Allgemeine/r Krankenpfleger/in (Berufsbild im Auslaufen)
Blinde/r Masseur/in
Sozialbetreuer/in
Neue Gesundheitberufe
Osteopath/in (Art. 7 Gesetz vom 11. 01.2018, Nr. 3)
Chiropraktiker/in (Art. 7 Gesetz vom 11. 01.2018, Nr. 3)
Kammern der folgenden Gesundheitsberufe
Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen
Tierärztekammer Bozen
Apothekerkammer der Provinz Bozen
Kammer der Krankenpflegeberufe OPI BZ
Kammer der medizinischen Röntgentechniker und der sanitätstechnischen, rehabilitativen und präventiven Gesundheitsberufe der autonomen Provinz Bozen
Psychologenkammer der Provinz Bozen
Biologenkammer
Regionale Kammer der Chemiker und Physiker des Trentino – Südtirol
Es ist vorgesehen dass bei einer Nichtimpfung die Suspendierung von der Ausübung des Gesundheitsberufs und der Ausübung der Arbeit von Mitarbeitern im Sozial- bzw. Gesundheitsbereiches erfolgt. Die Suspendierung ist wirksam, bis die Impfpflicht erfüllt ist, in jedem Fall aber bis zum 31. Dezember 2021. Während des Zeitraums der Suspendierung wird kein Gehalt oder eine andere Vergütung oder Entschädigung ausbezahlt, auch nicht jene des SaniPro und Laborfond. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch, wenn möglich, mit gleichwertigen oder niedrigeren Aufgaben mit entsprechender wirtschaftlicher Behandlung beauftragen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
AGO Service