Arbeit am Wochenende
Regelung der Arbeit am Wochenende bei den Landtagswahlen ...
Gemeindebedienstete, welche am Samstag, Sonntag und Montagmorgen Dienst leisten müssen, haben Anrecht auf entsprechende Ausgleichsruhetage bzw. Überstundenvergütung:
Für den Samstag steht entweder ein Ausgleichsruhetag oder die Überstundenvergütung zu, sofern mehr als die Hälfte der normalen Tagesarbeitszeit Dienst geleistet wird - wenn weniger als die Hälfte Dienst geleistet wird, steht die Überstundenvergütung zu.
Für den Sonntag steht ein Ausgleichsruhetag und die Überstundenvergütung zu.
Am Montag trifft folgende Bestimmung zu:
Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden.
Wer am Montag nach Mitternacht arbeiten muss, kann anschließend eine Ruhepause von 11 Stunden machen und muss erst danach den Dienst wieder antreten.
Beispiel: Arbeitszeit am Montag bis 2.00 Uhr. Danach 11 Stunden Ruhepause. Beginn des Dienstes um 13.00Uhr bis z.B. 17.00Uhr.
Die Arbeitszeit am Montag beträgt 6 Stunden.
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Für den Samstag steht entweder ein Ausgleichsruhetag oder die Überstundenvergütung zu, sofern mehr als die Hälfte der normalen Tagesarbeitszeit Dienst geleistet wird - wenn weniger als die Hälfte Dienst geleistet wird, steht die Überstundenvergütung zu.
Für den Sonntag steht ein Ausgleichsruhetag und die Überstundenvergütung zu.
Am Montag trifft folgende Bestimmung zu:
Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden.
Wer am Montag nach Mitternacht arbeiten muss, kann anschließend eine Ruhepause von 11 Stunden machen und muss erst danach den Dienst wieder antreten.
Beispiel: Arbeitszeit am Montag bis 2.00 Uhr. Danach 11 Stunden Ruhepause. Beginn des Dienstes um 13.00Uhr bis z.B. 17.00Uhr.
Die Arbeitszeit am Montag beträgt 6 Stunden.
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